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   BFH, 20.12.2001 - VI B 123/00   

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https://dejure.org/2001,12775
BFH, 20.12.2001 - VI B 123/00 (https://dejure.org/2001,12775)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2001 - VI B 123/00 (https://dejure.org/2001,12775)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2001 - VI B 123/00 (https://dejure.org/2001,12775)
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 07.04.2011 - III R 77/09

    Wohnsitz bei Geburt des Kindes im Ausland

    c) Zwar teilen minderjährige Kinder grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über ihre Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit besitzen und damit zugleich die elterliche Wohnung i.S. des § 8 AO innehaben (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Dezember 2001 VI B 123/00, juris; Buciek, a.a.O., AO § 8 Rz 21).
  • FG Baden-Württemberg, 08.11.2023 - 12 K 1322/21

    Kindergeld - Befristete Auslandstätigkeit der Eltern - Versagung von Kindergeld

    Minderjährige Kinder teilen zwar grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über ihre Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit besitzen und damit zugleich die elterliche Wohnung i.S.d. § 8 AO innehaben (vgl. BFH-Beschluss vom 20.12.2001 - VI B 123/00, BeckRS 2001, 25000247).
  • FG München, 13.03.2014 - 5 K 745/12

    Kindergeld, Schulbesuch minderjähriger Kinder im Ausland (Tunesien)

    Zwar teilen minderjährige Kinder grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über ihre Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit besitzen und damit zugleich die elterliche Wohnung i.S. des § 8 AO innehaben (vgl. BFH in BFH/NV 2011, 1351, BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2001 VI B 123/00, juris).
  • BFH, 24.04.2002 - VIII S 2/02

    Gegenvorstellung gegen ablehnenden FG-Beschluss betreffend PKH

    Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2001 VI B 123/00 die Beschwerde des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Münster, 12.07.2012 - 13 K 2675/10

    Wohnsitz eines Kindes

    Zwar teilen minderjährige Kinder grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über ihre Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit besitzen und damit zugleich die elterliche Wohnung im Sinne des § 8 AO innehaben (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2001 VI B 123/00, juris).
  • FG Hessen, 27.04.2016 - 3 K 1305/13

    § 63 Abs.1 S.3 EStG, §§ 8, 9 AO

    Allerdings reicht die bloße Absicht, das Kind wiederzurückzuholen, nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 30.10.2002 VIII R 86/00, BFH/NV 2003, 464; vom 19.03.2002 VIII R 52/01, BFH/NV 2002, 1148, und vom 19.03.2002 VIII R 52/00, BFH/NV 2002, 1146; BFH-Beschluss vom 20.12.2001 VI B 123/00, juris; s.a. BFH-Beschluss vom 05.05.2014 III B 156/13, BFH/NV 2014, 1208).
  • BFH, 25.04.2002 - VIII S 2/02
    Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2001 VI B 123/00 die Beschwerde des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG München, 19.09.2012 - 5 V 2410/12

    Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes der Kinder bei mehrjährigem Schulbesuch

    25 Zwar teilen minderjährige Kinder grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über ihre Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit besitzen und damit zugleich die elterliche Wohnung i.S. des § 8 AO innehaben (vgl. BFH in BFH/NV 2011, 1351, BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2001 VI B 123/00, juris).
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